Ihr persönlicher Checkup zum neuen Datenschutzrecht: (kostenlos / anonym / Ergebnis als PDF-Download) 1 von 12 8% Ist in Ihrem Unternehmen bereits ein Datenschutzbeauftragter bestellt?*JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Der wichtigste Schritt ist bereits getan. Bitte beachten Sie in jedem Fall auch noch nachfolgende Punkte: 1. Die Ernennung als Datenschutzbeauftragter muss schriftlich erfolgen, eine bloß mündliche Erklärung reicht nicht aus, da Sie ansonsten die Ernennung nicht hinreichend sicher nachweisen können. 2. Formal ist eine Neubestellung empfehlenswert, da in den meisten Dokumenten noch vom BDSG die Rede sein wird, aber ab Mai 2018 die EU-DSGVO gilt. 3. Sie müssen Ihren Datenschutzbeauftragten der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde mitteilen (Art. 37 Abs.7 DSGVO). 4. Verfügt Ihr Datenschutzbeauftragter über ausreichende Sachkenntnis und ist ausreichend unabhängig (Artt. 37, 38 DSGVO)? 5. Verfügt Ihr Datenschutzbeauftragter über eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe?Sind Sie sicher, dass Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen? Ein Datenschutzbeauftragter muss u.a. in folgenden Fällen bestellt werden: • Wenn in der Regel mindestens zehn Personen in Ihrem Unternehmen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG neu). • Wenn die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht (Art. 38 DGSVO). Wenn Sie feststellen, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen, besteht dringender Handlungsbedarf! Sprechen Sie uns an, wir unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für einen externen Datenschutzbeauftragten: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich keinen gesetzlich notwendigen Datenschutzbeauftragter bestellt haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Verfügt Ihr Unternehmen über ein sog. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten?*Ein solches Verzeichnis ist eine schriftliche Aufstellung aller Datenverarbeitungsvorgänge in Ihrem Unternehmen. Haben Sie bereits nach altem Recht ein Verfahrensverzeichnis erstellt, können Sie dieses als Grundlage für die Dokumentation verwenden. JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Überprüfen Sie sicherheitshalber noch einmal den Mindestinhalt des Verzeichnisses, den das Gesetz vorschreibt (Art. 30 DSGVO). Ist alles in Ihrer Dokumentation enthalten? Achten Sie auch darauf, das Verzeichnis stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Achtung, es besteht vermutlich dringender Handlungsbedarf! Denn in etwa 99,9% aller Fälle sind auch Sie verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu erstellen. Art. 30 DSGVO verlangt ein solches Verzeichnis zwar grundsätzlich erst aber einer Mitarbeiteranzahl von 250 Personen. Der Teufel steckt hier aber im Detail! Eine Verpflichtung besteht nämlich - unabhängig von der Mitarbeiteranzahl - auch dann, wenn die "Datenverarbeitung nicht nur gelegentlich" erfolgt. Dies bedeutet für die Praxis somit, dass faktisch alle Unternehmen ein Verzeichnis erstellen müssen, denn (fast) alle Firmen werden auf die eine oder andere Art und Weise regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten. Sprechen Sie uns an, wir unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses in Ihrem Hause: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich kein Verzeichnis von Verarbeitungstechnik erstellt haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Erbringen Dritte irgendwelche Dienstleistungen für Sie, die in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen?*Unter den Begriff "Dritte" fallen alle Personen, die in Ihrem Unternehmen nicht durch einen Arbeitsvertrag angestellt sind, z.B. Ihre Web-Agentur, das von Ihnen beauftragte Call-Center oder Ihr Steuerberater-Büro, das Ihre Lohnabrechnung macht.JaNeinIch weiß nicht Wenn Dritte Ihre personenbezogene Daten verwalten, müssen Sie mit diesen eine sogenannte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) abschließen. In der Praxis ist in einer Vielzahl von Fällen eine Auftragsdatenverwaltung gegeben, ohne dass dies den Betroffenen überhaupt bewusst ist: In den Fällen der externen Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei der Pflege und Aktualisierung von Datenbeständen durch Dritte, u.a. auch beim Cloud Computing. Haben Sie z.B. ein Google Analytics-Konto? Dann müssen Sie auch hier eine ADV-Vereinbarung abschließen. Wenn Sie feststellen, dass Sie eine ADV-Vereinbarung benötigen, besteht dringender Handlungsbedarf! Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Erstellung der notwendigen Unterlagen in Ihrem Unternehmen: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Sind Sie ganz sicher, dass Dritte keine personenbezogene Daten von Ihnen erhalten? Hierzu gehören beispielsweise auch Analyse-Dienste wie Google Analytics oder Post-Unternehmen wie DHL oder Hermes. Wenn tatsächlich Dritte keine Daten von Ihnen erhalten, benötigen Sie keinerlei Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung. Wenn Ihnen doch noch ein Dritter eingefallen ist, benutzen Sie einfach den "Zurück"-Button und beantworten Sie die Frage mit "Ja".Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich unbefugt Daten an Dritten übertragen bzw. keine Auftragsdatenverarbeitung vereinbart haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie Ihre Datenschutzerklärungen den neuen Informationspflichten nach der DSGVO angepasst?*Art. 13 und 14 DSGVO verpflichten Sie als Unternehmer zukünftig zu umfangreichen Informationspflichten (u.a. Zweck der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage, Empfänger/Empfängerkategorien, Zeitdauer der Speicherung, Aufklärung über Rechte, Bestehen eines Beschwerderechts usw.)JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Überprüfen Sie sicherheitshalber noch einmal den genauen Inhalt der Informationspflichten, die das Gesetz vorschreibt (Art. 13 und 14 DSGVO). Sind tatsächlich sämtliche Punkte in Ihrer Datenschutzerklärung enthalten? Achten Sie auch darauf, die Informationspflichten stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Sie müssen zwingend die neuen Informationspflichten umsetzen! Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Erstellung der notwendigen Unterlagen in Ihrem Unternehmen: Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich Ihre Texte nicht an die neuen Informationspflichten angepasst haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie Ihre Werbe-Einwilligungen (E-Mail, Telefon u.a.) an die neuen Vorgaben nach der DSGVO angepasst?*JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Sie müssen zu diesem Punkt nichts weiter unternehmen. Achten Sie noch darauf, die Einwilligungserklärungen stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Sie müssen zwingend Ihre Werbe-Einwilligungen anpassen! Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Überarbeitung Ihrer Werbe-Einwilligungen: Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich Ihre Einwilligungserklärungen nicht an die neue Rechtslage angepasst haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie ein Verfahren installiert, um Betroffenen rechtzeitig und umfassend die gewünschte Auskunft zukommen zu lassen?*Art. 15 DSGVO verpflichtet Sie, in Ihrem Unternehmen Sorge dafür zu tragen, dass Personen, die von Ihnen wissen wollen, welche Daten über sie bei Ihnen gespeichert sind, zeitnah eine Antwort von Ihnen erhalten.JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Sie müssen zu diesem Punkt nichts weiter unternehmen. Achten Sie noch darauf, das Verfahren zur Auskunftserteilung stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Sie müssen zwingend ein Verfahren zur Auskunftserteilung festlegen! Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter und unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Erstellung der notwendigen Unterlagen in Ihrem Unternehmen: Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich kein Verfahren zur Auskunftserteilung festgelegt haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie ein Datenschutz-Management-System eingeführt?*Das neue Gesetz verwendet zwar den Begriff "Datenschutz-Management-System" nicht, inhaltlich ist jedoch genau das damit gemeint: Sie als Unternehmer sind zukünftig verpflichtet nachzuweisen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Ihrem Hause rechtlich einwandfrei geschieht, d..h. es trifft Sie eine umfassende Rechenschaftspflicht. JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Überprüfen Sie sicherheitshalber noch einmal, ob Ihr Datenschutz-Management-System tatsächliche alle Eventualitäten und Umstände berücksichtigt. Haben Sie insbesondere die unterschiedlichen Fachabteilungen Ihres Unternehmens zu Rate gezogen und sich dort über alle denkbaren Konstellationen informieren lassen? Achten Sie auch darauf, das Datenschutz-Management-System stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Sie müssen zwingend ein Datenschutz-Management-System einrichten! Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Erfahrungsgemäß ist die Einführung eines ausreichenden Datenschutz-Management-System in der Praxis sehr zeit- und kostenintensiv. Fangen Sie also rechtzeitig an! Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter und unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Beratung Ihres Unternehmens: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich über kein ausreichendes Datenschutz-Management-System verfügen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie Ihre Datensicherheit an den aktuellen Status Quo angepasst?*Gemeint ist: Haben Sie alle technischen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Firewall, Passwörter, Verschlüsselung) an die derzeit geltenden technischen Standards angepasst?JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Überprüfen Sie zukünftig in regelmäßigen, wiederkehrenden Abständen, ob Ihre Datensicherheit noch dem aktuellen Status Quo entspricht. Ziehen Sie hier insbesondere externes Technik-Know How zu Rate. Es besteht dringender Handlungsbedarf: Sie müssen zwingend die Datensicherheit an den aktuellen Status Quo anpassen! Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter und unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Beratung Ihres Unternehmens: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich Ihre Datensicherheit nicht an den aktuellen Status Quo angepasst haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Ist die Geschäftsführung Ihres Unternehmens über die neue Rechtslage informiert?*Die Frage hat folgenden Hintergrund: Wie Sie inzwischen gesehen haben, trifft die Geschäftsführung eine Vielzahl von neuen Pflichten. Die Chef-Etage wird diese neuen Aufgaben nur dann angemessen wahrnehmen, wenn sie auch tatsächlich ausreichend über die neue Rechtslage informiert ist.JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Sie müssen zu diesem Punkt nichts weiter unternehmen. Es besteht dringender Handlungsbedarf: Ihre Geschäftsleitung muss schnellstmöglichst über die Neuerungen durch die DSGVO informiert werden! Wenn nämlich die Geschäftsführung nicht über die neue Rechtslage informiert ist, kann sie nicht die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Es ist dann nur eine Frage der Zeit, bis es zu den ersten Datenschutzverletzungen kommt, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter und unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Beratung Ihres Unternehmens: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn nämlich die Geschäftsführung nicht über die neue Rechtslage informiert ist, kann sie nicht die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, sodass es sehr wahrscheinlich ist, dass es in absehbarer Zeit zu Datenschutzverletzungen kommen wird, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden können. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie ein technisches System eingeführt, um den Anspruch auf Datenübertragbarkeit zu gewährleisten?*Ein Verbraucher kann zukünftig von Ihnen verlangen, dass Sie sämtliche Daten, die Sie von ihm gespeichert haben, an einen Dritten (z.B. an einen Wettbewerber) übertragen (Art. 20 DSGVO).JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Sie müssen zu diesem Punkt nichts weiter unternehmen. Achten Sie noch darauf, das technische System stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Sie müssen zwingend ein technisches System zur Datenübertragbarkeit installieren! Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Beratung Ihres Unternehmens: Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich kein technisches System zur Datenübertragbarkeit installiert haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie ein technisches System eingeführt, um die gesetzliche Meldepflicht bei Datenlecks zu gewährleisten?*Kommt es in Ihrem Unternehmen zu Datenschutzpannen (z.B. Dritte können Daten abgreifen), sind Sie zukünftig verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen die Behörden und die Betroffenen zu informieren. Haben Sie für diesen Fall der Fälle ein ausreichendes technisches System gewährleistet?JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Sie müssen zu diesem Punkt nichts weiter unternehmen. Achten Sie noch darauf, das Verfahren zur Meldepflicht stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Sie müssen zwingend ein technisches System für die gesetzliche Meldepflicht installieren! Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für die Beratung Ihres Unternehmens: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich kein ausreichendes System eingeführt haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60. Haben Sie eine Datenschutzfolgeabschätzung vorgenommen?*Nach Art. 35 DSGVO müssen alle Unternehmen, bei denen aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen bestehen, eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchführen.JaNeinIch weiß nicht Sehr gut. Sie müssen zu diesem Punkt nichts weiter unternehmen. Achten Sie noch darauf, Ihre Datenschutz-Folgeabschätzung stets aktuell zu halten, d.h. bei Änderungen Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge ein Update vorzunehmen.Sind Sie sicher, dass Sie keine Datenschutz-Folgeabschätzung vornehmen müssen? Eine solche Prognose ist immer dann erforderlich, wenn aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht (Art. 35 DSGVO). Wenn Sie feststellen, dass Sie doch eine Datenschutz-Folgeabschätzung benötigen, besteht dringender Handlungsbedarf! Sprechen Sie uns an, wir unterbreiten Ihnen ein faires und angemessenes Angebot für eine solche Datenschutz-Folgeabschätzung: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.Es besteht dringender Handlungsbedarf: Es ist zwingend notwendig, dass Sie diese Frage klären! Wenn Sie nämlich keine Datenschutz-Folgeabschätzung vorgenommen haben, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung, die u.a. von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen, den das Amt bei Datenschutzverletzungen ausnutzen kann, bewegt sich dabei bis zu 20 Millionen EUR bzw. 4% Ihres weltweiten Jahresumsatzes. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter, damit Sie diese Frage beantworten können: Per E-Mail an Bahr@Dr-Bahr.com oder telefonisch unter 040 / 35 01 77 60.